Wird  die  Darbietung  des  ausübenden  Künstlers  von   einem   Unternehmen
veranstaltet,  so  bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 und 76 Abs. 1 neben
der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch der Einwilligung des Inhabers
des Unternehmens.


converted with guide2html by Kochtopf